Leistungen Straßenreinigung
Im Regelfall ist die Reinigung der Gehwege, Radwege und Fahrbahnen den Eigentümern der an die Straße angrenzenden Grundstücke übertragen worden. Diese können diese Pflicht auf Pächter, Mieter oder auch Dritte übertragen.
Dies gilt nicht für den Innenstadtbereich und bestimmte Straßen. Hier führt die Stadt die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze durch, ausgenommen hiervon sind die Rad-, Geh- und Fußwege, öffentlicher Parkraum sowie sogenannte Baumscheiben und übermäßiger Bewuchs der Fahrbahnrinne. Diese sind von den angrenzenden Grundstückseigentümern bzw. deren Beauftragten zu reinigen.
Gebührenpflicht
Gebührenpflichtig sind die Benutzer der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung. Als Benutzer gelten die Eigentümer der Grundstücke, die durch die gereinigte Straße erschlossen werden. Dies sind sowohl die direkt an die Straße angrenzenden Grundstücke (Direktanlieger) als auch die z.B. an Stichwegen gelegenen Grundstücke (Hinterlieger).
Berechnungsmaßstab für die Straßenreinigungsgebühren ist entweder die Länge der an die Straße angrenzenden Grundstücksfront oder ersatzweise die Länge der im Hinterland verlaufenden, der Straße zugewandten Grundstücksseite.
Die Reinigung umfasst eine oberflächliche maschinelle Reinigung mit einer Kehrmaschine. Hartnäckiger Bewuchs der Fahrbahnrinne oder Überwuchs sindweiterhin vom Grundstücksigner bzw. seines Beauftragten zu entfernen.
s. Satzung und Grundbesitzabgabenbescheid