Leistungen Grundbesitzabgaben
Unter der Bezeichnung Grundbesitzabgaben werden z. B. die Grundsteuern, Abfallbeseitigungsgebühren, Entwässerungsgebühren und Straßenreinigungsgebühren geführt.
Anstatt der Übersendung der Grundbesitzabgabenbescheide per Post können Sie jetzt auch Onlinebescheide erhalten.
Bei Eigentumswechsel zu beachten:
Steuerpflichtig für das laufende Kalenderjahr ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswertes zugerechnet ist.
Soll der neue Eigentümer bereits die Zahlungen im laufenden Jahr übernehmen, ist dies hier unter Vorlage der von beiden Eigentümern (Alt- / Neueigentümer) unterzeichneten Vereinbarung über die Zahlung von Grundbesitzabgaben bei Eigentümerwechsel zu beantragen (Formular s. unten).
Der Antrag auf Umschreibung sollte zeitnah erfolgen. Rückwirkende Umschreibungen werden nicht durchgeführt (z. B. wenn im Oktober beantragt wird, das Grundstück ab April umzuschreiben).
Die Vorlage der Grundbuchänderung oder des Kaufvertrages reicht aufgrund der geänderten gesetzlichen Bestimmungen nicht aus.
Es werden auch die Gebühren für den Unterhaltungsaufwand für fließende Gewässer über den Grundbesitzabgabenbescheid abgerechnet. Die aktuellen Gebühren können Sie den Satzungen entnehmen oder Sie finden die Gebührenhöhen und nähere Informationen im Fachbereich Abfallwirtschaft, Leistungen, Gewässerunterhaltung.
Bei Fragen zur Abfallbeseitigung (Abfallberatung) und Zuteilung / Tausch von Abfallgefäßen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftsbetriebe Abteilung Abfallwirtschaft.
Die Erhebung der Steuern und Gebühren erfolgt nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und den jeweiligen Gebührensatzungen.
Die Grundbesitzabgaben sind regelmäßig quartalsweise zahlbar, und zwar zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres.
Wenn Sie die Zahlungen nur einmal jährlich (zum 01.07.) leisten wollen, können Sie einen Antrag auf jährliche Zahlung der Grundbesitzabgaben stellen (s. unten).
Ab dem 01.01.2016 ist es auch möglich, die Grundbesitzabgaben monatlich zu zahlen. Voraussetzung ist, dass die monatliche Rate mindestens 50,00 € beträgt. Der Betrag wird dann jeweils zum 15. des Monats abgebucht (Einzugsermächtigung ist Voraussetzung), wobei die Januar und Februarrate zusammen am 15.02. eingezogen wird.
Eine Umstellung auf Monatszahler (Antrag s.u.) während des laufenden Jahres ist nicht möglich, der Antrag gilt jeweils ab dem Folgejahr.
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Anmeldung zur Teilnahme am SEPA-Bankeinzugsverfahren
Formular muss unterschrieben und kann per Post zugesendet werden (Online ausfüllbar)
- Antrag auf jährliche Zahlung der Grundbesitzabgaben (mit dem Grundbesitzabgabenbescheid) erhobenen Gebühren
- Antrag auf monatliche Zahlung der Grundbesitzabgaben
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Empfangsvollmacht
Formular muss unterschrieben und kann per Post zugesendet werden (Online ausfüllbar)
- Vereinbarung über die Zahlung von Grundbesitzabgaben bei Eigentümerwechsel
- Widerruf der SEPA-Bankeinzugsermächtigung
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Zählerstandsmeldung der Zwischenzählerwasseruhr für die Gartenbewässerung
Antrag über Serviceportal (Anmeldung mit BundID erforderlich)
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6.04 Satzung über die Abfallentsorgung vom 01.12.2017
Satzung über die Abfallentsorgung
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6.05 Gebührensatzung für die öffentliche Abfallbeseitigung vom 28.11.2014
Gebührensatzung für die öffentliche Abfallbeseitigung
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6.10.1 Straßenreinigungssatzung vom 17.12.2004
Straßenreinigungssatzung - siehe auch Nr. 6.10.2 -Information zur Straßenreinigungssatzung
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6.10.2 Informationen zur Straßenreinigungssatzung von Januar 2023
Die Größe der Datei beträgt 1,5 MB. Das Öffnen kann je nach Internetzugang einige Zeit in Anspruch nehmen.
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6.10.3 Gebührensatzung zur Straßenreinigungssatzung vom 20.12.2004
Gebührensatzung Straßenreinigung
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6.12.1 Entwässerungssatzung vom 14.12.2005
Entwässerungssatzung
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6.14 Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 14.12.2005
Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
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6.16 Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes der Stadt Haltern am See für fließende Gewässer
Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer