Leistungen Sorgeerklärung
Für Kinder von unverheirateten Eltern obliegt der Mutter gem. § 1626a BGB die elterliche Sorge.
Auch wenn eine Vaterschaftsanerkennung existiert, hat dies keine Auswirkung auf die bestehende elterlichen Sorge.
Soll das Sorgerecht zu gleichen Teilen der Mutter und dem Vater des Kindes zustehen (geteiltes Sorgerecht), so ist eine gemeinsame Sorgeerklärung notwendig. Eine entsprechende Sorgeerklärung kann vom Fachbereich Familie und Jugend beurkundet werden.
Grundsätzlich kann die Vaterschaftsanerkennung und die Sorgeerklärung unentgeltlich bei jedem beliebigen Jugendamt (unabhängig vom Wohnort) beurkundet werden. Alternativ ist die Beurkundung auch über einen Notar möglich.
Beurkundungen im Zusammenhang mit Sorgeerklärungen sind gebührenfrei.
nach Absprache
Persönliche Vorsprache mit Terminabsprache notwendig