Leistungen Haushaltssatzung
Die Gemeinde hat nach § 77 GO NRW für jedes Jahr eine Haushaltssatzung nach vorgeschriebenem Muster des Innenministers zu erstellen. Die Haushaltssatzung umfasst die Festsetzung:
- des Haushaltsplanes unter Angabe des Gesamtbetrages der Erträge und Einzahlungen sowie der Aufwendungen und Auszahlungen des Haushaltsjahres (§ 1 der Haushaltssatzung),
- des Gesamtbetrages der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt erforderlich ist (§ 2),
- des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen (§ 3),
- der Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage bzw. allgemeine Rücklagen (§ 4),
- des Höchstbetrages der Kassenkredite, die zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen (§ 5),
- der Steuersätze für die Grundsteuer A und B und die Gewerbesteuer (§ 6),
- des Zeitpunkts, zu dem der Haushaltsausgleich nach dem Haushaltssanierungsplan vorgesehen ist (§ 7).
In die Haushaltssatzung können weitere haushaltsrelevante Regelungen aufgenommen werden.
Der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gem. § 80 Abs. 3 GO NRW nach vorheriger Bekanntgabe öffentlich auszulegen; gegen den Entwurf können Einwohner und Abgabepflichtige innerhalb von 14 Tagen nach Beginn der Auslegung Einwändungen erheben, über die der Rat entscheidet.
Zuständige Fachbereiche der Stadtverwaltung