Leistungen Grundsteuer

Die Grundsteuer richtet sich nach dem Grundsteuergesetz.

Das Finanzamt Marl stellt fest, wer Eigentümer des Grundstücks, des Hauses, der Wohnung usw. ist und ermittelt den Wert des Objektes. Diese Feststellungen werden Ihnen mit dem sogenannten Einheitswertbescheid und dem Messbetragsbescheid mitgeteilt. Diese Feststellungen werden vom Finanzamt grundsätzlich auf den 01.01. eines Jahres getroffen.

 

Video zur Umsetzung der Grundsteuerreform
 
In einem gemeinsamen Video haben die Finanzverwaltungen der Länder und des Bundes, der Deutsche Städte- und Gemeindebund und der Deutsche Städtetag auf die Notwendigkeit zur Umsetzung der Reform der Grundsteuer hingewiesen.

Die Erklärungspflichtigen sind demnach dazu aufgerufen, in der Zeit zwischen dem 01.07.2022 und dem 31.01.2023 eine Erklärung elektronisch bei dem Finanzamt einzureichen.  Nur so können die Städte und Gemeinden auch nach 2025 von der Grundsteuer als einer zentralen Säule der Kommunalfinanzierung profitieren. Mit der Grundsteuer werden u.a. Schulen, Kindergärten, Büchereien sowie die Erhaltung und der Ausbau der Infrastruktur finanziert. 

Weitere Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie unter diesem Link.

 

Zuständige Sachbearbeiter/innen der Stadtverwaltung
Zuständige Fachbereiche der Stadtverwaltung
Unterlagen

Bei einem Eigentumswechsel ist folgendes zu beachten:

Steuerpflichtig für das laufende Kalenderjahr ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswertes zugerechnet ist.

Soll der neue Eigentümer bereits die Zahlungen im laufenden Jahr übernehmen, ist dies hier unter Vorlage der von beiden Eigentümern (Alt- / Neueigentümer) unterzeichneten Vereinbarung über die Zahlung von Grundbesitzabgaben bei Eigentümerwechsel zu beantragen (Formular s. unten).

Der Antrag auf Umschreibung sollte zeitnah erfolgen. Rückwirkende Umschreibungen werden nicht durchgeführt (z. B. wenn im Oktober beantragt wird, das Grundstück ab April umzuschreiben). 

Die Vorlage der Grundbuchänderung oder des Kaufvertrages reicht aufgrund der geänderten gesetzlichen Bestimmungen nicht aus. 

 

Voraussetzungen

Der vom Finanzamt festgesetzte Messbetrag ist Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuern. D. h. der Messbetrag wird mit dem Hebesatz der Stadt Haltern am See multipliziert und ergibt die zu zahlende Grundsteuer.

Der gültige Hebesatz für den Messbetrag A (land- und forstwirtschaftliche Flächen) beträgt 400 %.

Der gültige Hebesatz für den Messbetrag B (bebaute und unbebaute Grundstücke) beträgt 825 %.

Bei Einwendungen, die sich auf die Höhe des Messbetrags beziehen, wenden Sie sich bitte an das für die Stadt Haltern am See zuständige Finanzamt Marl (Tel. 02365 / 516-0).