Leistungen Vorkaufsrechte
Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde
Die Vorkaufsrechte ermöglichen der Gemeinde, zur Sicherung und Verwirklichung der städtebaulichen Ordnung, Eigentum an Grundstücken anstelle eines feststehenden Käufers zu erwerben, um das äußerste Mittel der Grundstücksbeschaffung - die Enteignung - zu vermeiden. Wo keine speziellen städtebaulichen Interessen vorliegen, besteht für die Gemeinde kein Vorkaufsrecht, ebenso nicht beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.
Nach § 28 Baugesetzbuch hat der Verkäufer eines Grundstücks der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrages unverzüglich mitzuteilen. Falls das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird bzw. ein Vorkaufsrecht nicht besteht, stellt die Gemeinde ein "Zeugnis gemäß § 28 Abs. 1 Baugesetzbuch über die Nichtausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts" aus. Dieses Zeugnis dient zur Vorlage beim Grundbuchamt und ist gebührenpflichtig.