Leistungen Winterdienst

Winterdienst

Der nächste Winter kommt bestimmt!

Damit Sie auch bei Eis und Schnee gut und sicher unterwegs sind befinden sich einige Mitarbeiter des Baubetriebshofes ab Ende November ständig im Bereitschaftsdienst und räumen die Fahrbahnen frei und streuen bei Bedarf mit Streusalz (Natriumchlorid). Sie gehen dabei nach einem bestimmten, ausgeklügelten Streuplan vor, welcher sich in den letzten Jahren bestens bewährt hat. Trotzdem müssen Sie manchmal etwas Geduld haben, bis wir auch Ihre Fahrbahn geräumt bzw. gestreut haben. Alles auf einmal geht einfach nicht. Wer frühmorgens unterwegs sein muss, ob mit dem Auto oder zu Fuß sollte sich deshalb um diese Jahreszeit auf Rutschgefahr einstellen.

Zuerst werden die Hauptverkehrsstraßen innerhalb der geschlossener Ortslage und die Bereiche für Rettungskräfte durch den städtischen Winterdienst von Eis und Schnee befreit. Das bedeutet, dass entsprechend dem Einsatzplan als erstes die Haltern am See durchquerenden Bundes-, Landes- und Kreisstraßen vom Schnee geräumt und bei Bedarf mit Salz gestreut werden.

Nebenstraßen werden nur in besonderen Fällen vom Schnee geräumt. Gleiches gilt für einen Teil des Halterner Radwegenetzes.

In Haltern werden insgesamt ca. 500 Strassen und Einzeleinsatzstellen betreut. Hierfür sind sechs Fahrzeuge und bis zu 9 manuelle Kolonnen im Einsatz. 14 Mitarbeiter befinden sich im 24 Stunden Bereitschaftsdienst und kümmern sich darum, dass die Bushaltestellen und Fußgängerüberwege auch außerhalb der Dienstzeit bei Winterwetter begehbar bleiben. Bei extremen Witterungsverhältnissen arbeiten die Mitarbeiter rund um die Uhr.

Wir achten auf Sicherheit und Umweltschutz!

"Soviel Sicherheit wie eben möglich - mit sowenig Salz wie nötig"

Ziel unserer Winterdienstmaßnahmen ist es, dem Verkehrsteilnehmer eine möglichst hohe Sicherheit zu garantieren. Gleichzeitig soll die Umweltbelastung durch das Streuen möglichst gering gehalten werden.

 

Haben Sie schon an den Winterdienst gedacht?

Wer muss streuen?

Der Winterdienst ist in der aktuellen Straßenreinigungssatzung geregelt.

Die Straßenreinigungssatzung kann auch im Internet unter www.Haltern.de nachgelesen werden. Die Räumung von Schnee und Eis auf Gehwegen ist Sache der Grundstückseigentümer und gehört zur Verkehrssicherungspflicht. Manchmal erledigt das aber auch der Hausmeister oder Sie müssen selbst ran. Das steht dann in Ihrem Mietvertrag. Letztlich ist aber immer der Grundstückseigentümer für den Zustand des Grundstückes verantwortlich. Kommt jemand wegen mangelnder Winterwartung auf dem Gehweg zu Schaden, muss der Grundstückseigentümer dafür haften. Es genügt ganz gewiss nicht, sich nur auf die eigenen Haftpflichtversicherung zu verlassen. Eine generelle Befreiung vom Winterdienst ist nicht möglich. Kann jemand aus gesundheitlichen Gründen seiner Winterdienstpflicht nicht nachkommen, sollte er auf die Unterstützung von Nachbarn oder auf professionelle Hilfe zurückgreifen. Gartenbaubetriebe, Gebäudereinigungs-, Hausmeister- oder Studentendienste bieten diesen Service an. Ein Blick in die Gelben Seiten kann hier weiterhelfen !

Wann muss ich streuen?

Die Verpflichtung zum Winterdienst beginnt schon recht früh. Sie müssen nämlich

  • An Werktagen von 7.00 Uhr bis 20 Uhr
  • An Sonn- und Feiertagen von 9 Uhr bis 20 Uhr

Ihren sogenannten "Anliegerverpflichtungen" nachkommen.

Wenn es während des Tages weiterschneit oder es durch Niederschläge weiterhin zur Glättebildung kommt, müssen Sie unter Umständen auch wiederholt die Gehwege vor Ihrem Grundstück räumen oder streuen. Dauerschneefall macht einen Streudienst meist unmöglich. Man sollte deshalb abwarten, bis "Frau Holle" ihr Werk vollbracht hat. Außerdem ist ein vorbeugendes Streuen nicht erforderlich. Letztendlich muss man die Witterungssituation ständig beobachten.

Was ist im Rahmen der Streupflicht zu beachten?

Gehwege müssen in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen, höchstens jedoch auf einer Breite von 1,50 m entlang des Grundstückes geräumt werden. Verwenden Sie soweit möglich abstumpfende Stoffe wie z.B. handelsübliches Granulat oder auch Sand. Streusalz darf nur in Ausnahmefällen benutzt werden. Zusätzlich sind Gehwege an Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse sowie an Fußgängerüberwegen von Schnee freizuhalten und bei Glätte zu streuen. Weiterhin fallen kombinierte Geh- und Radwege (Verkehrszeichen 240) in die Zuständigkeit der anliegenden Grundstückseigentümer.

Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf durch Schneeberge nicht mehr als nötig behindert oder gefährdet werden. Deshalb unsere Bitte an die Bürgerinnen und Bürger den geräumten Schnee lieber im Vorgarten ablagern, als in der Fahrbahnrinne. Danke für Ihre Mithilfe!

Einläufe in Entwässerungsanlagen sollten von Schnee und Eis freigehalten werden, um bei Tauwetter den ungehinderten Abfluss des Schmelzwassers zu gewährleisten.

Hydranten sind ebenfalls von Schnee und Eis zu befreien.

Denken Sie bitte auch an "unsere Männer von der Müllabfuhr" - Halten Sie die Transportwege für die Abfallbehälter frei - wir sind Ihnen dankbar dafür!

 

Zuständige Sachbearbeiter/innen der Stadtverwaltung
Zuständige Fachbereiche der Stadtverwaltung