Leistungen Einleitung von Grund- und Drainagewasser in die öffentliche Kanalisation
Die Benutzung der öffentlichen Kanalisation für die Einleitung von Grund- und Drainagewasser ist grundsätzlich nicht zulässig (vgl. Entwässerungssatzung der Stadt Haltern am See).
Einerseits gilt es die Grundwasserverhältnisse zu stabilisieren und andererseits die Kanalisation nicht mit nicht klärpflichtigem Wasser zusätzlich zu belasten. Hierdurch ergeben sich für Planer/innen und Architekt/innen die Aufgabe und Verpflichtung alle bautechnischen Möglichkeiten auszuschöpfen, um negative Auswirkungen auf die Bausubstanz zu vermeiden.
Drainagewasser sollte stets zur Versickerung gebracht werden oder die Bausubstanz gegen drückendes Wasser durch die Wahl einer wasserundurchlässigen Konstruktion geschützt werden (bspw. Ausführung einer sog. weißen Wanne).
Erst wenn nachweislich keine technische Möglichkeit besteht und sich dadurch eine Härte für den Verpflichteten ergäbe, kann im Einzelfall eine befristete Befreiung von dem Benutzungsverbot erteilt werden. Voraussetzung ist ferner, dass der Befreiung keine Gründe des öffentlichen Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen.
Der Nachweis ist durch Vorlage aussagekräftiger Unterlagen zu führen. Die Einleitungsmenge wird beschränkt und darf nicht überschritten werden. Die mengenmäßig und zeitlich beschränkte Einleitung in die Kanalisation darf wegen Rückstaurisiken nur mit einer automatisch arbeitenden Hebeanlage erfolgen. Zur Feststellung der Einleitungsmengen ist an geeigneter Stelle eine Messeinrichtung zu installieren. Die Zeiträume der Ablesung zum Zweck der Veranlagung von Schmutzwassergebühren (Gebühr je angefangenen m³) sind mit dem Fachbereich Finanzen abzustimmen
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6.12.1 Entwässerungssatzung vom 14.12.2005
Entwässerungssatzung