Leistungen Abgeschlossenheitsbescheinigung
Soll ein Gebäude in Wohnungs- oder Teileigentum aufgeteilt werden, benötigen Sie eine Bescheinigung, dass die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind. Das heißt, dass sie baulich von den anderen Wohneinheiten getrennt sind und einen eigenen, abschließbaren Zugang von außen besitzen. Die Bescheinigung zur Abgeschlossenheit wird vom Grundbuchamt des Amtsgerichtes als Anlage zur Eintragung von bestimmten Rechten benötigt. Meistens betrifft dies die Einrichtung von Sondereigentum gemäß Wohnungseigentumsgesetz (WEG).
Hinweis:
Eine Prüfung hinsichtlich der baurechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens findet nicht statt. Aus einer Abgeschlossenheitsbescheinigung lässt sich keine Baugenehmigung ableiten.
Grundlage für die Errechnung der Gebühren zur Abgeschlossenheitsbescheinigung ist die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW).
Die Gebühr richtet sich nach der Anzahl der gewünschten Ausfertigungen und nach der Anzahl der Sondereigentumsanteile.
Reichen Sie bitte Bauzeichnungen in mindestens zweifacher Ausfertigung ein, die aus einem Lageplan/Katasterauszug, aus Grundrissen, Schnitten und Ansichten im Maßstab 1:100 bestehen. Skizzen können wir leider nicht akzeptieren. Kennzeichnen Sie bitte nur die Räume in den Grundrissen und Schnitten mit Ordnungsnummern (arabische Ziffern im Kreis). Dabei erhalten zusammengehörende Räume die gleiche Ordnungsnummer. Jeder EINZELNE Raum, der Sondereigentum zugeordnet werden soll, muss mit Ordnungsnummer gekennzeichnet
Formloser Antrag
Bitte reichen Sie einen formlosen Antrag in zweifacher Ausfertigung ein. Diesem Antrag fügen Sie bitte die aktuellen Angaben von Gemarkung, Flur, Flurstück oder Flurstücken bei.