Leistungen Gewässerunterhaltung

Umlegung des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer 

Die fließenden Gewässer II. Ordnung (=Bäche im Gemeindegebiet) gewährleisten insgesamt den natürlichen Niederschlagswasserabfluss auf dem Gebiet der Stadt Haltern am See. Zur Sicherstellung des Niederschlagsabflusses werden die Gewässer gem. § 91 Abs. 3 LWG NRW von Wasser- und Bodenverbänden unterhalten. Die von diesen Verbänden erbrachten Leistungen (z.B. Freihalten, Reinigen und Räumen des Gewässerbettes sowie Instandhaltung technischer Einrichtungen wie Wehranlagen und Hochwasserschutzeinrichtungen) werden der Stadt Haltern am See in Rechnung gestellt.

Diese in Rechnung gestellten Leistungen der Gewässerunterhaltung sind auf die Eigentümer der Grundstücke in den Verbandsgebieten als Gebühr umzulegen. Die Gebührensätze können Sie hier einsehen.

Bei der Stadt Haltern am See werden die Aufgaben der Gewässerunterhaltung innerhalb begrenzter Gebiete von nachstehend aufgeführten Wasser- und Bodenverbänden wahrgenommen:

„Dattelner Mühlenbach“
„Hohe Mark“
„Marl-Ost“
„Sandbach“
"Unterer Heubach“

 

Die Rechtsgrundlage zu der Umlegung des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer ergibt sich aus den §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes NRW i.V.m § 92 Abs. 1 des Landeswassergesetzes NRW. Die entsprechende Satzung wurde am 27.09.2012 durch den Rat der Stadt Haltern am See beschlossen und gilt seit dem 01.01.2012.

Mit Inkrafttreten der Satzung nach öffentlicher Bekanntgabe beträgt der jährliche Gebührensatz für 1 m²  Grundstücksfläche für den Unterhaltungsverband:

1.  Dattelner Mühlenbach

A. Versiegelte Flächen 0,01233572 €
B. Unversiegelte Flächen 0,00010461 €
   

2.  Hohe Mark

A. Versiegelte Flächen 0,01588920 €
B. Unversiegelte Flächen 0,00009431 €
   


3.  Marl-Ost

A. Versiegelte Flächen 0,03072606 €
B. Unversiegelte Flächen 0,00012731 €
   

4.  Sandbach

A. Versiegelte Flächen 0,09092822  €
B. Unversiegelte Flächen 0,00012452  €
   

5.   Unterer Heubach

A. Versiegelte Flächen 0,03349334 €
B. Unversiegelte Flächen 0,00021044 €
   

Nach früherem Recht wurden die Gebührenpflichtigen nicht zur Zahlung herangezogen, wenn der Gebührenbemessung nur Kleinstflächen zugrunde lagen. Dies hat sich seit 2012 geändert, sodass jeder Gebührenpflichtige veranlagt wird. Die Veranlagung erfolgt nach der neuen Satzung zusammen mit den anderen Grundbesitzabgaben, sodass keine gesonderten Bescheide erstellt werden. 

Bei Rückfragen hinsichtlich der Flächengrößen und der Gebührensatzung wenden Sie sich bitte an den Fachbereich 81 (Wirtschaftsbetriebe).

            Herrn Koene Tel. 933-370 oder Frau Switala Tel. 933-140

Zuständige Fachbereiche der Stadtverwaltung