Leistungen Fluglaternen

Der nordrhein-westfälische Innenminister hat per Ordnungsbehördlicher Verordnung zur Verhütung von Gefahren durch unbemannte Fluglaternen (Fluglaternenverordnung) vom 13.07.2009 verboten, sog. Fluglaternen aufsteigen zu lassen.

Die örtlichen Ordnungsbehörden können auf Antrag örtlich und zeitlich begrenzte Ausnahmen zulassen, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls keine Bedenken wegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer Brandgefahr begründen.

Wer ohne Ausnahmegenehmigung vorsätzlich oder fahrlässig Fluglaternen aufsteigen lässt, handelt ordnungswidrig. Eine solche Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- € geahndet werden.

 

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