Leistungen Namenserteilung

Die Namenserteilung für ein Kind richtet sich nach dem Recht des Staates, dem das Kind, ein Elternteil oder ein den Namen Erteilender angehören. Deutsches Recht kann auch dann gewählt werden, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

Nach deutschem Recht gibt es die nachstehend genannten Möglichkeiten der Namenserteilung:

  • Der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zusteht, kann dem Kind den Namen des anderen Elternteils erteilen. Hierzu bedarf es der Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes.
  • Der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen. Mit der Erklärung entfällt ein bereits nach dieser Vorschrift vorangestellter oder angefügter Ehename. Führt das Kind den Namen des nicht sorgeberechtigten Elternteils, so bedarf es zur Namenserteilung der Einwilligung dieses Elternteils. Das Familiengericht kann die fehlende Einwilligung ersetzen, wenn die Namenserteilung zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Namenserteilung bedarf auch der Einwilligung des Kindes, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat.
    Die Namenserteilung hat nur namensändernde Wirkungen. Im Gegensatz zur durch Gerichtsbeschluss ausgesprochenen Annahme als Kind treten durch sie verwandtschaftliche, unterhalts- und erbrechtliche sowie staatsangehörigkeitsrechtliche Änderungen nicht ein. 

Die Namenserteilung ist unwiderruflich. Sie erstreckt sich kraft Gesetzes auf noch nicht fünf Jahre alte Kinder der Eltern.

Zuständige Fachbereiche der Stadtverwaltung
Voraussetzungen

Voraussetzung zur Namenserteilung nach deutschem Recht ist, dass das Kind, dem der Name erteilt werden soll, minderjährig ist und noch keine Ehe eingegangen ist.